Vaterschaftsanfechtung
Der leibliche Vater muss die nach § 1600 e Abs.1 Nr.3 BGB zu erhebende Anfechtungsklage sowohl gegen das Kind als auch den rechtlichen Vater richten, und zwar innerhalb der Frist des § 1600 b Abs.1 Satz 1 BGB (zwei Jahre). Gesetzlicher Vater und Kind sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO. Wird die Frist nur gegenüber einem gewahrt, entfaltet dies nicht auch Wirkung gegenüber dem anderen. (BGH, Urt. v. 30.07.2008, XII ZR 18/07)