Unterhalt für die Betreuung eines Kindes von über drei Jahren nur im Ausnahmefall
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.06.2011 -XII ZR 94/09- klargestellt, dass ein geschiedener Elternteil für die Betreuung seines mehr als drei Jahre alten Kindes, Unterhalt nur im Ausnahmefall beanspruchen könne. Mit der Neuregelung des Unterhaltsrechts habe der Gesetzgeber für die ersten drei Lebensjahre des Kindes einen Basisunterhalt eingeführt. Dieser Zeitraum könne aus Gründen der Billigkeit im Einzelfall verlängert werden. Darlegungs- und beweispflichtig dafür sei der betreuende Elternteil. Soweit Instanzgerichte in der Vergangenheit trotz der geänderten Rechtslage noch Unterhalt nach dem Altersphasenmodell zugesprochen haben, sei dies nicht mehr haltbar.