Schutzimpfung des Kindes bei Streit der Eltern
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16 – entschieden, dass einem Elternteil nach § 1628 S. 1 BGB die Entscheidung zur Durchführung von Schutzimpfungen für das Kind übertragen werden kann, wenn sich die beiden sorgeberechtigten Elternteile nicht einigen können.
Nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt wollte der Kindesvater bei dem Kind durch die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut empfohlene Schutzimpfungen durchführen lassen. Die Kindesmutter verweigerte ihre Zustimmung, da sie der Auffassung war, dass das Risiko von Impfschäden schwerer wiege als das allgemeine Infektionsrisiko. Zudem äußerte sie Vorbehalte über eine „unheilvolle Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und Ärzteschaft“.
Der Bundesgerichtshof folgte seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der die Impfempfehlungen der STIKO als medizinischer Standard anerkannt worden sind. Da es vorliegend keine einschlägigen Einzelfallumstände, wie etwa bei dem Kind bestehende besondere Impfrisiken, gab, konnte auf die Impfempfehlungen als wissenschaftliche Erkenntnis zurückgegriffen werden. Die dagegen von der Kindesmutter eingewendeten Befürchtungen waren nicht geeignet, diese zu widerlegen. Im Ergebnis ist daher dem Kindesvater die alleinige Entscheidung für die Durchführung der Schutzimpfungen übertragen worden.