Scheinvater hat einen Auskunftsanspruch gegen die Kindesmutter
Ein Scheinvater, der den tatsächlichen Vater auf Unterhaltsregress in Anspruch nehmen will, hat gegen die Kindesmutter einen Anspruch auf Benennung des tatsächlichen Vaters. Voraussetzung dafür ist selbstverständlich eine erfolgreich vorausgegangene Vaterschaftsanfechtung. Wenn dann feststeht, dass der bisher als Vater geltende Mann tatsächlich nicht der Vater ist, ist die Kindesmutter nach Treu und Glauben verpflichtet, ihm auf Verlangen die Identität des biologischen
Vaters zu offenbaren.
BGH, Urt.v.09.11.2011 -XII 136/09-