Mieterhöhung durch einfachen Mietspiegel nach § 558 c BGB
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.06.2010 (VIII ZR 99/09) kann ein Mieterhöhungsverlangen grundsätzlich auch auf einen einfachen Mietspiegel nach § 558 c BGB gestützt werden. Ein sogenannter qualifizierter Mietspiegel nach § 558 d BGB ist nicht erforderlich. Dabei kann auch der Mietspiegel einer anderen Gemeinde verwendet werden, wenn diese mit der Gemeinde, in der die Wohnung liegt, vergleichbar ist.