Leistungsfähigkeit bei Kindesunterhalt - BVerfG -1 BvR 2236/09
Wer einem minderjährigen Kind gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, muss nach § 1603 Abs.2 BGB alle Anstrengungen unternehmen, damit er in der Lage ist, zumindest den jeweiligen Mindestbetrag zu zahlen. Dies haben die zuständigen Fachgerichte bislang zur Veranlassung genommen, dem Unterhaltsverpflichteten ein sogenanntes fiktives Einkommen zu unterstellen, falls er nicht in der Lage war, nachzuweisen, dass er das zur Zahlung des Unterhalts notwendige Einkommen objektiv nicht erzielen konnte. Unterhaltsschuldner wurden deshalb häufig nach einem Einkommen zur Zahlung von Unterhalt verurteilt, das sie gar nicht hatten.
Dies ist zwar auch weiterhin möglich, jedoch hat das Bundesverfassungsgericht dazu klare Vorgaben gemacht, die in Zukunft die Verurteilung nach einem fiktiven Einkommen erschweren werden.
Nach dem Beschluss des BVerfG vom 15.02.2010 darf von dem Unterhaltspflichtigen nichts Unmögliches verlangt werden. Zum einen müsse feststehen, dass objektive Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Unterhaltsschuldner überhaupt erzielbar sein. Dies hänge von den persönlichen Voraussetzungen des Verpflichteten wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie, Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen ab.