19.06.2013 15:42

Gemeinsames Sorgerecht zukünftig der Regelfall

Am 19. Mai 2013 ist nach langem Gesetzgebungsverfahren eine wesentliche Änderung des Sorgerechts in Kraft getreten. Nach § 1626 a BGB überträgt das Familienrecht dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, regelmäßig dem mit der Mutter nicht verheirateten Vater, auf Antrag ebenfalls das Sorgerecht, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das gemeinsame Sorgerecht ist damit zukünftig der vom Gesetz gewollte Regelfall. Die danach vorzunehmende negative Kindeswohlprüfung entspricht der Prüfung einer Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB ( vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 30.05.2013 -13 UF 39/13-). Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts ist regelmäßig im Interesse des Kindes. Führt die Übertragung auch auf den Kindesvater nicht zu einer Kindeswohlgefährdung, ist das Sorgerecht zu übertragen. Die Bejahung einer Kindeswohlgefährdung dürfte die Ausnahme darstellen.  Die üblichen Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern reichen jedenfalls nicht aus, um eine solche Kindeswohlgefährdung anzunehmen.