Deutsches Sorgerecht verstößt gegen Menschenrechtskonvention
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer am 03.12.2009 verkündeten Entscheidung entschieden, dass § 1626 a BGB gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoße. Die deutsche Regelung zum Sorgerecht für miteinander nicht verheiratete Eltern stelle eine Diskriminierung der Väter dar, weil Sie das Sorgerecht nach deutschem, vom Bundesverfassungsgericht bestätigtem Recht nur mit Zustimmung der Mutter erhalten können. Der EGMR sieht darin eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21.07.2010 -1 BvR 420/09- nunmehr auch eine Unvereinbarkeit der deutschen Sorgerechtsbestimmungen insoweit mit Art.6 Abs.2 GG festgestellt. Eine Anpassung der Gesetzeslage bleibt abzuwarten.