Bundesverfassungsgericht kippt Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum nachehelichen Unterhalt
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25.01.2011 -1 BvR 918/10- eine Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts aufgehoben und damit zugleich festgestellt, dass die zugrundegelegene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfassungswidrig ist.
Konkret ging es um den Fall einer geschiedenen Frau, die zunächst nachehelichen Unterhalt in Höhe von 618 € erhalten hatte. Nach erneuter Heirat des unterhaltspflichtigen Ex-Ehemannes wurde der Unterhalt auf 488 € gekürzt. Zur Begründung hatte sich das Oberlandesgericht auf die Rechtsprechung des BGH bezogen, wonach die Unterhaltshöhe durch die "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse", sprich in diesem Fall, durch die erneute Eheschließung bestimmt werde. Berechnungsmethodisch sei die sogenannte Dreiteilung anzuwenden, d.h. Unterhaltsschuldner, -gläubigerin und neue Ehefrau seien zu berücksichtigen.
Das gehe nicht, befand das Bundesverfassungsgericht. Das Gesetz stelle auf die ehelichen Verhältnisse ab, wie sie zum Zeitpunkt der Scheidung vorgelegen haben. Die davon abweichende Rechtsprechung des BGH überschreite die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung. Mit anderen Worten, die Richter des Bundesgerichtshofs durften nicht ihr eigenes Gerechtigkeitsempfinden an die Stelle des Gesetzes setzen. Dies verstoße gegen Art.2 Abs.1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip und sei verfassungswidrig.