28.04.2010 09:34
Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs.3 BGB bei mehreren Mietern
Bei mehreren Mitern einer Wohnung ist der Vermieter nicht gehindert, die Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 BGB nur gegenüber einem Mieter vorzunehmen. Eine solche Abrechnung ist nicht unwirksam. Im Falle einer Nachzahlung kann allerding nur der Mieter in Anspruch genommen werden, dem gegenüber abgerechnet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2010 - VIII ZR 263/09 -)