Bestimmung des angemessenen Lebensbedarfs als Grenze für eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts
Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge fürs Alter ist vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs. Die Interessen des Unterhaltsberechtigten werden dadurch regelmäßig ausreichend gewahrt. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentanwartschaften erworben hat und die dadurch vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei seiner Altersvorsorge durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig erfasst wird. Dies ist im Rahmen des § 1578 b BGB auszugleichen.
Der nacheheliche Altersunterhalt kann dazu sowohl befristet als auch herabgesetzt werden. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang ehebedingte Nachteile vorliegen, d.h. inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Herabsetzung wie auch Befristung des Unterhalts sind allerdings nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Davon darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die fortdauernde unbeschränkte Unterhaltspflicht unbillig ist.
Der nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf, muss aber jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht dies dem notwendigen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von zur Zeit 770 € monatlich (s. BGH, Urt.v.04.08.2010 -XII ZR 7/09-)