Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes
In einer kindgerechten Einrichtung sind mit den Tabellen- Unterhaltsbeträgen nicht abgegolten. Es handelt sich vielmehr um Mehrbedarf. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Unterhalts im Einzelfall. Abzuziehen sind allerdings die in den Beiträgen enthaltenen Verpflegungskosten. Gegebenfalls ist der ersparte häusliche Verpflegungsaufwand zu ermitteln. Für den Mehrbedarf haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen (BGH, Urt. v. 26.11.2008 -XII ZR 65/07-)