25.09.2014 08:14

Änderung des Versorgungsausgleichs durch Mütterrente

Seit dem 01.07.2014 wird den davon betroffenen Müttern die sogenannte Mütterrente gewährt. Soweit die Anwartschaften in die Zeit einer bereits geschiedenen Ehe fallen, kann dies zur Folge haben, dass der geschiedene Ehemann davon partizipiert.

Aufgrund der jetzigen Gesetzesänderung und der Zahlung der Mütterrente ist eine Veränderung bei der Rentenberechnung eingetreten, die ggf. auf das im Rahmen des Versorgungsausgleichs maßgebliche Anrecht zurückwirkt. Aufgrund dieser Änderung kann gem. § 225 Abs. 2 FamFG eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beantragt werden. Dies hätte dann zur Folge, dass dann auch der auf die Mütterrente entfallene Anteil in den Versorgungsausgleich mit einbezogen und aufgeteilt werden würde.

Allerdings setzt dies voraus, dass die Einbeziehung der Mütterrente zu einer wesentlichen Wertänderung führt. Die Frage, ab wann eine Wertänderung wesentlich ist, ist ebenfalls im Gesetz geregelt und muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Aufgrund der Komplexität kann dies hier im Einzelnen leider nicht dargestellt werden.

Wer allerdings an einer der geschiedenen Ehefrau zukommenden Mütterrente teilhaben will, sollte über eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nachdenken und sich beraten lassen. Die Abänderung des Versorgungsausgleichs hängt nicht davon ab, dass einer der früheren Ehegatten bereits Rente bezieht.